Hier ist der Zugang zur Justiz bereits gewährleistet, und es fragt sich nur, ob der Staat (oder die Gegenpartei) den Beizug eines Anwalts entschädigt, oder ob die entsprechenden Kosten von der Partei selber zu tragen sind (im Falle der freiwilligen Gerichtsbarkeit trägt in der Regel die betroffene Partei ihre eigenen Kosten, da es dort unabhängig vom Verfahrensausgang keine obsiegende und auch keine unterliegende Partei gibt [BGE 5P.212/2005 vom 22.08.2005 E. 2.2 sowie 3.2]). An die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung kann deshalb ein strengerer Massstab angewendet werden als an solche für die Gewährung