13. Wie der Beschwerdeführer richtig erwähnt, betrifft der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 25. Oktober 2013 (KES 13 553/555) Verhältnisse, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Dieser Entscheid verneinte den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Abklärungsverfahren der KESB, während es vorliegend um den (ausnahmsweisen) Anspruch auf Parteientschädigung geht. Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist ein grundlegender Anspruch, weil es den Betroffenen den Zugang zur Justiz erst eröffnet. Das ist bei der Frage der Parteientschädigung nicht der Fall: