9. Es existiert bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den „tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten“, welche den Beizug eines amtlichen Anwaltes rechtfertigen. Man darf davon ausgehen, dass der Berner Gesetzgeber sich dessen bewusst war und sich bei seiner Wortwahl in Art. 64 Abs. 2 lit. a KESG (auch wenn er nicht von „Schwierigkeiten“, sondern von „Verhältnissen“ spricht) daran orientieren wollte. Deshalb kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Interpretation des Erfordernisses der „tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse“ nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KESG beigezogen werden.