64 Abs. 2 KESG für die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung vorlag. Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben wären, fehlte es – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – an der zusätzlichen Voraussetzung, wonach die amtliche Vertretung „aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten“ sein muss.