7. Andere „besondere Umstände“ gemäss Art. 64 Abs. 2 KESG werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So liegt insbesondere kein Zweiparteienverfahren vor (Vortrag S. 34). 8. Aus dem Dargelegten folgt, dass vorliegend weder die Voraussetzung betreffend das „Absehen von der Anordnung einer Massnahme“ noch betreffend die „besonderen Umstände“ im Sinne von Art. 64 Abs. 2 KESG für die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung vorlag.