Das Verfahren endete sodann nicht nur mit der Aufhebung der altrechtlichen Massnahme, sondern auch mit der Genehmigung des Beistandschaftsberichts und der Rechnung sowie der Festsetzung der Entschädigung der Beiständin. Auch dies war unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers notwendig, und steht der Ausrichtung einer Parteientschädigung entgegen.