Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht „gegen seinen Willen zur Teilnahme an einem Verfahren gezwungen“, denn ohne dieses Verfahren wäre die bisherige Massnahme (zumindest bis spätestens 31.12.2015) bestehen geblieben, was seinem Willen ebenso wenig entsprach. Angesichts der Pflicht zur Überprüfung altrechtlicher Massnahmen war das Verfahren unvermeidlich (vgl. REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 18 ff. zu Art. 14 SchlT ZGB). Der Beschwerdeführer kann deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung daraus ableiten, dass die altrechtliche Massnahme nicht in eine neue Massnahme überführt, sondern aufgehoben wurde.