Eine Schadloshaltung ist nur in denjenigen Fällen angezeigt, in welchen die betroffene Person u.U. gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem behördlichen Verfahren gezwungen wurde. Eine Schadloshaltung ist nicht bei jedem „Obsiegen“ angezeigt, sondern nur dann, wenn sich ein Verfahren nachträglich als überflüssig herausstellt, so dass der betroffenen Person durch die ungerechtfertigte Unterstellung einer Schutzbedürftigkeit Unbill geschehen ist, welche vermeidbar gewesen wäre.