6. Zwar hat die KESB hier nach Abklärungen u.a. von der Anordnung einer neuen Massnahme abgesehen. Dies allein genügt für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Entschädigung allerdings nicht, wie sich insbesondere aus dem Vortrag an den Grossen Rat ergibt. Eine Schadloshaltung ist nur in denjenigen Fällen angezeigt, in welchen die betroffene Person u.U. gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem behördlichen Verfahren gezwungen wurde.