5. Vorliegend sah die KESB Z. gestützt auf die im Rahmen des Anpassungsverfahrens gemäss Art. 14 SchlT ZGB gemachten Abklärungen von der beabsichtigten Umwandlung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 aZGB in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ab. Das Verfahren endete mit dem Entscheid vom 11. März 2014, mit welchem die im Jahre 2009 gemäss Art. 394 aZGB errichtete Beistandschaft gestützt auf Art. 399 ZGB aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen wurde. Ausserdem wurde der Beistandschaftsbericht genehmigt und die Entschädigung der Beiständin festgesetzt.