1 www.jgk.be.ch -> Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden -> Rechtliche Grundlagen -> Vortrag – Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG). der Anordnung einer in Aussicht genommenen Massnahme abgesehen und das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis der KESB abgeschrieben werde. In solchen Fällen, in denen die betroffene Person u.U. gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem behördlichen Verfahren gezwungen wurde, sei ihre Schadloshaltung angezeigt. Voraussetzung sei jedoch, dass die anwaltliche Vertretung aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geboten war (S. 34/35).