Dieses bereits bisher geltende Prinzip solle weiterhin bestimmend sein. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil in Verfahren auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht im eigentlichen Sinne von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden könne, gehe es doch letztlich stets um eine von Amtes wegen anzuordnende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person. In gewissen Konstellationen rechtfertige sich allerdings ein angemessener Parteikostenersatz. Dies gelte beispielsweise im klassischen Zweiparteienverfahren. Parteikosten sollen überdies in angemessener Weise ersetzt werden können, wenn von