4. Der Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten vom 25. August 20111 führt zur Frage des Parteikostenersatzes Folgendes aus: Grundsätzlich sei es den Verfahrensbeteiligten möglich und zumutbar, ihre Rechte selber zu wahren. Somit hätten sie weder Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten noch auf die Zusprechung von Auslagenersatz. Dieses bereits bisher geltende Prinzip solle weiterhin bestimmend sein.