3. Grundsätzlich besteht im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wie im Übrigen kantonalen Verwaltungsverfahren (Art. 107 Abs. 3 VRPG), kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 KESG). Das KESG sieht allerdings Ausnahmen vor: Die KESB kann nämlich einen angemessenen Parteikostenersatz zusprechen, wenn sie von der Anordnung einer Massnahme absieht oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, und sofern eine anwaltliche Vertretung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist (Art. 64 Abs. 2 lit. a KESG).