a KESG einen Parteikostenersatz. Mit vorliegend angefochtenem Entscheid wies die KESB Z. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, obschon der Beschwerdeführer nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Allerdings äusserte sie sich in ihren Erwägungen auch zur Frage der Parteientschädigung, wobei sie in ihrer Begründung erkennen liess, dass sie nicht nur ein (allfälliges) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen wollte, sondern auch jegliche Parteientschädigung verweigerte. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (...)