Vorausgesetzt wird zudem, dass eine anwaltliche Vertretung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist. Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit Entscheid vom 11. März 2014 sah die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z. gestützt auf die im Rahmen des Anpassungsverfahrens gemäss Art. 17 SchlT ZGB gemachten Abklärungen von der beabsichtigen Umwandlung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 aZGB in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ab. Die Frage allfälliger Parteikosten wurde im Entscheid nicht thematisiert. Am 31. März 2014 beantragte Fürsprecher Y. gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG einen Parteikostenersatz.