Regeste:  Art. 64 Abs. 1 und 2 KESG  Das Absehen von der Anordnung einer neuen Massnahme durch die KESB genügt allein nicht für die ausnahmsweise Ausrichtung eines Parteikostenersatzes. Eine Schadloshaltung ist nur dann angezeigt, wenn sich ein Verfahren nachträglich als überflüssig herausstellt, so dass der betroffenen Person durch die ungerechtfertigte Unterstellung einer Schutzbedürftigkeit Unbill geschehen ist , welche vermeidbar gewesen wäre. Vorausgesetzt wird zudem, dass eine anwaltliche Vertretung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist.