{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2014-317_2014-09-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2014_317_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b9f17821ccda3c8987dc2d5599af3ae43dedb63d1bfcc963525788fc0d2fab6cfe7f360b8d565b255508747c7a2f6f04?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b9f17821ccda3c8987dc2d5599af3ae43dedb63d1bfcc963525788fc0d2fab6cfe7f360b8d565b255508747c7a2f6f04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2014_317", "Checksum": "dc2bbe29076c78133083ddd79db54cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2014 317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 18.09.2014 KES 2014 317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 18.09.2014 KES 2014 317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 18.09.2014 KES 2014 317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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September 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener\nGerichtsschreiberin Miescher\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\n- Parteikostenersatz\n- Unentgeltliche Rechtspflege (uR)\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.\nvom 15. April 2014\n\nRegeste:\n Art. 64 Abs. 1 und 2 KESG\n Das Absehen von der Anordnung einer neuen Massnahme durch die KESB genügt allein\nnicht für die ausnahmsweise Ausrichtung eines Parteikostenersatzes. Eine\nSchadloshaltung ist nur dann angezeigt, wenn sich ein Verfahren nachträglich als\nüberflüssig herausstellt, so dass der betroffenen Person durch die ungerechtfertigte\nUnterstellung einer Schutzbedürftigkeit Unbill geschehen ist , welche vermeidbar gewesen\nwäre. Vorausgesetzt wird zudem, dass eine anwaltliche Vertretung besteht und diese\naufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nMit Entscheid vom 11. März 2014 sah die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)\nZ. gestützt auf die im Rahmen des Anpassungsverfahrens gemäss Art. 17 SchlT ZGB\ngemachten Abklärungen von der beabsichtigen Umwandlung der bestehenden\nBeistandschaft gemäss Art. 394 aZGB in eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung ab. Die Frage allfälliger Parteikosten wurde im Entscheid nicht\nthematisiert. Am 31. März 2014 beantragte Fürsprecher Y. gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Bst. a\nKESG einen Parteikostenersatz. Mit vorliegend angefochtenem Entscheid wies die KESB Z.\ndas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, obschon der Beschwerdeführer nicht um\nunentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Allerdings äusserte sie sich in ihren Erwägungen\nauch zur Frage der Parteientschädigung, wobei sie in ihrer Begründung erkennen liess, dass\nsie nicht nur ein (allfälliges) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen wollte, sondern\nauch jegliche Parteientschädigung verweigerte.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIV.\n\n(...)\n\n3. Grundsätzlich besteht im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,\nwie im Übrigen kantonalen Verwaltungsverfahren (Art. 107 Abs. 3 VRPG), kein\nAnspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 KESG). Das\nKESG sieht allerdings Ausnahmen vor: Die KESB kann nämlich einen angemessenen\nParteikostenersatz zusprechen, wenn sie von der Anordnung einer Massnahme absieht\noder wenn andere besondere Umstände vorliegen, und sofern eine anwaltliche\nVertretung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse\ngeboten ist (Art. 64 Abs. 2 lit. a KESG).\n\n4. Der Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und\nErwachsenenschutz (KESG) und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten vom\n25. August 20111 führt zur Frage des Parteikostenersatzes Folgendes aus:\nGrundsätzlich sei es den Verfahrensbeteiligten möglich und zumutbar, ihre Rechte\nselber zu wahren. Somit hätten sie weder Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten noch\nauf die Zusprechung von Auslagenersatz. Dieses bereits bisher geltende Prinzip solle\nweiterhin bestimmend sein. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil in Verfahren auf\ndem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht im eigentlichen Sinne von\nObsiegen und Unterliegen gesprochen werden könne, gehe es doch letztlich stets um\neine von Amtes wegen anzuordnende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person.\nIn gewissen Konstellationen rechtfertige sich allerdings ein angemessener\nParteikostenersatz. Dies gelte beispielsweise im klassischen Zweiparteienverfahren.\nParteikosten sollen überdies in angemessener Weise ersetzt werden können, wenn von\n\n1 www.jgk.be.ch -> Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden -> Rechtliche Grundlagen -> Vortrag\n– Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG).\nder Anordnung einer in Aussicht genommenen Massnahme abgesehen und das\nVerfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis der KESB abgeschrieben\nwerde. In solchen Fällen, in denen die betroffene Person u.U. gegen ihren Willen zur\nTeilnahme an einem behördlichen Verfahren gezwungen wurde, sei ihre\nSchadloshaltung angezeigt. Voraussetzung sei jedoch, dass die anwaltliche Vertretung\naufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geboten war (S. 34/35).\n\n5. Vorliegend sah die KESB Z. gestützt auf die im Rahmen des Anpassungsverfahrens\ngemäss Art. 14 SchlT ZGB gemachten Abklärungen von der beabsichtigten\nUmwandlung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 aZGB in eine\nVertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ab. Das Verfahren endete mit dem\nEntscheid vom 11. März 2014, mit welchem die im Jahre 2009 gemäss Art. 394 aZGB\nerrichtete Beistandschaft gestützt auf Art. 399 ZGB aufgehoben und die Beiständin aus\nihrem Amt entlassen wurde. Ausserdem wurde der Beistandschaftsbericht genehmigt\nund die Entschädigung der Beiständin festgesetzt. Zu prüfen ist, ob damit die\nVoraussetzungen für eine Parteientschädigung (Absehen von einer Massnahme oder\nandere besondere Umstände) vorliegen.\n\n"}