Der Fürsorgeverband S. verzichtete in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf, eine Sistierung des Besuchsrechts anzuordnen, da das laufende Strafverfahren bisher keine Anhaltspunkte auf sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater ergeben habe. Der Vater Z. habe sich zudem bereit erklärt, zwecks Aufbau und Vorbereitung eines geregelten Kontaktes für längstens vier Monate, jedoch bis spätestens 30. September 2012, freiwillig auf eine formelle Kontaktregelung mit seiner Tochter zu verzichten, weshalb es im Sinne der Verhältnismässigkeit angebracht sei, keine Sistierung des Besuchsrechts förmlich zu verfügen. Die Mutter X. hat diese Verfügung angefochten und