Im Raum standen Äusserungen der Tochter V. und der Mutter X., wonach der Vater Z. seine Tochter sexuell missbraucht haben soll. Der Fürsorgeverband S. verzichtete in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf, eine Sistierung des Besuchsrechts anzuordnen, da das laufende Strafverfahren bisher keine Anhaltspunkte auf sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater ergeben habe.