{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-06-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2013-90_2013-06-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2013_90_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b77a9c0b9f065de93d6a3bd597755664981d14f3a6bee681eb56fc54bc44e33ded63be9a7bc6a3c21fa277b6448ed232?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b77a9c0b9f065de93d6a3bd597755664981d14f3a6bee681eb56fc54bc44e33ded63be9a7bc6a3c21fa277b6448ed232&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2013_90", "Checksum": "eb4c0511cf72204c9f88da36beaae95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2013 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 21.06.2013 KES 2013 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 21.06.2013 KES 2013 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 21.06.2013 KES 2013 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Juni 2013\n\nBesetzung\nOberrichter Bähler (Referent), Fachrichterin Ruffieux und Fachrichterin Münger\nGerichtsschreiberin Mosimann\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nZ.,\nvertreten durch Fürsprecher W.\nBeschwerdegegner\n\nFürsorgeverband S.,\nneu zuständig: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nSistierung Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen)\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Fürsorgeverbandes S. vom 31. Mai 2012\n\nRegeste:\n- Art. 274 Abs. 2 ZGB\n- Besteht ein Verdacht, dass ein Vater sein Kind sexuell missbraucht hat, ist ein\nBesuchsrecht nicht per se ausgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob dieser Bedrohung\nnicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Massgebend ist\ndas konkret festzustellende Kindeswohl.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nIm Februar 2011 leitete der Fürsorgeverband S. ein Verfahren auf umfassende Neuregelung\ndes persönlichen Verkehrs zwischen Vater Z. und seiner Tochter V. ein. Im Raum standen\nÄusserungen der Tochter V. und der Mutter X., wonach der Vater Z. seine Tochter sexuell\nmissbraucht haben soll.\nDer Fürsorgeverband S. verzichtete in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 betreffend\nvorsorgliche Massnahmen darauf, eine Sistierung des Besuchsrechts anzuordnen, da das\nlaufende Strafverfahren bisher keine Anhaltspunkte auf sexuelle Übergriffe durch den\nKindsvater ergeben habe. Der Vater Z. habe sich zudem bereit erklärt, zwecks Aufbau und\nVorbereitung eines geregelten Kontaktes für längstens vier Monate, jedoch bis spätestens 30.\nSeptember 2012, freiwillig auf eine formelle Kontaktregelung mit seiner Tochter zu verzichten,\nweshalb es im Sinne der Verhältnismässigkeit angebracht sei, keine Sistierung des\nBesuchsrechts förmlich zu verfügen. Die Mutter X. hat diese Verfügung angefochten und\nbeantragt, dem Vater Z. sei kein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, da ernsthafte\nVerdachtsmomente bestünden, dass der Kindsvater seine Tochter sexuell missbraucht habe.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. Materielles\n\n(…)\n\nD. Besuchsrecht\n\n1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe\noder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten\nMassnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).\n\nEltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind\nhaben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1\nZGB). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und\nihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des\npersönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder\neine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl\ndes Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig\naus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige\nGründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder\nentzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). „Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn\nseine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur\nbegrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als\nwichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung,\ninsbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass\ndieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann.\nDies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung\ndes persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen (…). Der\nvollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die \"ultima ratio\"\nund darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen\nAuswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen\nhalten lassen“ (BGE 122 III 404 E. 3.b S. 407 m.w.H.).\n\n(...)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}