KES 13 90 + 13 91, publiziert August 2013 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2013 Besetzung Oberrichter Bähler (Referent), Fachrichterin Ruffieux und Fachrichterin Münger Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Fürsprecher Y. Beschwerdeführerin gegen Z., vertreten durch Fürsprecher W. Beschwerdegegner Fürsorgeverband S., neu zuständig: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T., Vorinstanz Gegenstand Sistierung Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen) Beschwerde gegen die Verfügung des Fürsorgeverbandes S. vom 31. Mai 2012 Regeste: - Art. 274 Abs. 2 ZGB - Besteht ein Verdacht, dass ein Vater sein Kind sexuell missbraucht hat, ist ein Besuchsrecht nicht per se ausgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Massgebend ist das konkret festzustellende Kindeswohl. Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Februar 2011 leitete der Fürsorgeverband S. ein Verfahren auf umfassende Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater Z. und seiner Tochter V. ein. Im Raum standen Äusserungen der Tochter V. und der Mutter X., wonach der Vater Z. seine Tochter sexuell missbraucht haben soll. Der Fürsorgeverband S. verzichtete in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen darauf, eine Sistierung des Besuchsrechts anzuordnen, da das laufende Strafverfahren bisher keine Anhaltspunkte auf sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater ergeben habe. Der Vater Z. habe sich zudem bereit erklärt, zwecks Aufbau und Vorbereitung eines geregelten Kontaktes für längstens vier Monate, jedoch bis spätestens 30. September 2012, freiwillig auf eine formelle Kontaktregelung mit seiner Tochter zu verzichten, weshalb es im Sinne der Verhältnismässigkeit angebracht sei, keine Sistierung des Besuchsrechts förmlich zu verfügen. Die Mutter X. hat diese Verfügung angefochten und beantragt, dem Vater Z. sei kein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, da ernsthafte Verdachtsmomente bestünden, dass der Kindsvater seine Tochter sexuell missbraucht habe. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Materielles (…) D. Besuchsrecht 1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). „Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen (…). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen“ (BGE 122 III 404 E. 3.b S. 407 m.w.H.). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.