Rechtsmittelinstanz rechtfertigen könnte. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, eröffnet keine Beschwerdemöglichkeit. Ob eine prozessleitende Verfügung angefochten werden kann, bestimmt das Gesetz. Die Vorinstanz kann nicht eine Anfechtungsmöglichkeit schaffen, die nach dem Gesetz nicht besteht. Auf die Beschwerde ist daher mangels Vorliegen der Voraussetzung gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG nicht einzutreten.