Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf auszuführen, dass sie durch eine Nichtgenehmigung des Vergleichs, d.h. durch einen entsprechend lautenden Endentscheid, Nachteile erleiden würde. Vorliegend geht es um die Einholung von Auskünften Dritter, was gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG ein Beweismittel darstellt. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel in Verfahren nach VRPG erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Art. 168 Abs. 1 Bst. e ZPO sieht die schriftliche Auskunft als Beweismittel vor.