Die gegen die Zwischenverfügung opponierende Person muss die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils glaubhaft machen, wobei es sich um einen eigenen Nachteil handeln muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N 4 zu Art. 61 VRPG). Die Beschwerdeführerin ficht die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz insoweit an, als dort die Zustellung von Fragenkatalogen an Dritte zur Beantwortung ohne vorgängige Möglichkeit für sie zur Stellungnahme und Einreichung von eigenen Fragen angeordnet wird.