87 Abs. 2 OG. Es muss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung bestehen, das gegeben ist, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag, wobei ein bloss wirtschaftliches Interesse genügt, sofern es der beschwerdeführenden Person nicht bloss darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Die Anforderungen sind damit doch strenger als teilweise für die ZPO postuliert wird (Hoffmann-Nowotny, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, N 27 zu Art.