61 Abs. 3 VRPG). Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils muss von der Person, die gegen eine Zwischenverfügung opponiert, in jedem Fall nachgewiesen werden (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, N 4 zu Art. 61 VRPG). Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erscheint auch in Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG und in abgeschwächter Form (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) in Art. 319 Bst. b Ziffer 2 ZPO. Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, weil sie der Auffassung war, diese könne nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Ziff.