Regeste: - Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG - Die Einholung eines Kurzberichts ohne vorgängig Gelegenheit zu gewähren, Ergänzungsfragen einzureichen, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, welcher die ausnahmsweise Möglichkeit einer sofortigen Anrufung der Rechtsmittelinstanz rechtfertigen würde. Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend die Genehmigung eines Vergleichs des Beistandes der Betroffenen sowie deren Tochter/Beschwerdeführerin gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eröffnete.