Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass, sollten sich anlässlich der getätigten Abklärungen konkret Kindesschutzmassnahmen abzeichnen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren ist und ab diesem Zeitpunkt - ein begründetes uR-Gesuch der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - je nach den Verhältnissen des Einzelfalls eine anwaltliche Vertretung angebracht sein könnte. Hierüber gilt es im jetzigen Verfahrensstand indes nicht zu urteilen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.