10. Die Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Kindesschutz-Abklärungsverfahren vor der KESB Z. ist nach dem Gesagten offenkundig nicht gegeben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass, sollten sich anlässlich der getätigten Abklärungen konkret Kindesschutzmassnahmen abzeichnen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren ist und ab diesem Zeitpunkt - ein begründetes uR-Gesuch der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - je nach den Verhältnissen des Einzelfalls eine anwaltliche Vertretung angebracht sein könnte.