9. Kommt hinzu, dass die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und demnach an die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ein strenger Massstab anzulegen ist. Entscheidend sind die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Vorliegend erscheint der festzustellende Sachverhalt nicht als besonders unübersichtlich. Zudem stellen sich während der Abklärungsphase noch keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen.