Das Abklärungsverfahren ist insoweit mit dem sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren vergleichbar, anlässlich welchem es gleichermassen vorerst darum geht, den rechtserheblichen Sachverhalt (persönliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Leistungsansprechers) für den Entscheid festzustellen, ob Sozialversicherungsleistungen zu sprechen sind. Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheid erwogen, bis zum Vorbescheid (rechtliches Gehör) bestehe kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. E. III/7. hiervor mit weiteren Beispielen).