Für diese Abklärungsphase rechtfertigt sich der Beizug eines rechtlichen Beistands demnach noch nicht. Das Abklärungsverfahren ist insoweit mit dem sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren vergleichbar, anlässlich welchem es gleichermassen vorerst darum geht, den rechtserheblichen Sachverhalt (persönliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Leistungsansprechers) für den Entscheid festzustellen, ob Sozialversicherungsleistungen zu sprechen sind.