Bei Einleitung eines Abklärungsverfahrens ist denn auch noch völlig ungewiss, ob Kindesschutzmassnahmen überhaupt in Betracht fallen, so dass das Abklärungsverfahren als solches noch nicht als Verfahren anzusehen ist, welches beträchtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Parteien hat. Für diese Abklärungsphase rechtfertigt sich der Beizug eines rechtlichen Beistands demnach noch nicht.