8. In der Phase der Abklärung liegt noch kein Eingriff in die Rechtsstellung der Kindsmutter resp. der Kinder vor, wie von der Beschwerdeführerin dargetan, geht es doch vorerst nur um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, ohne bereits konkrete Massnahmen zu verfügen. Bei Einleitung eines Abklärungsverfahrens ist denn auch noch völlig ungewiss, ob Kindesschutzmassnahmen überhaupt in Betracht fallen, so dass das Abklärungsverfahren als solches noch nicht als Verfahren anzusehen ist, welches beträchtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Parteien hat.