6. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein (statt vieler: BGE 120 Ia 15, 119 Ia 265; ferner BVR 1995 S. 431 f.). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall wird im allgemeinen bloss bejaht, wenn die aufgeworfenen Fragen sich nicht leicht beantworten lassen und die gesuchstellende Partei oder ihre zivile Vertretung selbst nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 266, 118 III 32, 112 Ia 18, 110 Ia 28 f.; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG,