{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-10-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2013-553_2013-10-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2013_553_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77817be27b11a72853fca9d55a8592dd40857a3f5521d8e7162511abcd9e4d8d26164c399684cb64732eafe3a47789c32d4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77817be27b11a72853fca9d55a8592dd40857a3f5521d8e7162511abcd9e4d8d26164c399684cb64732eafe3a47789c32d4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2013_553", "Checksum": "6d2393bc9152cc39c2a3371defd62ba1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2013 553"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 25.10.2013 KES 2013 553"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 25.10.2013 KES 2013 553"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 25.10.2013 KES 2013 553"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Oktober 2013\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Lauber\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nvertreten durch Rechtsanwältin Y.\nBeschwerdeführerin/Gesuchstellerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nunentgeltliche Rechtspflege (uR)\n\nRegeste:\n Art. 111 Abs. 2 VRPG\n Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kindesschutz-Abklärungsverfahren\nnur in Ausnahmefällen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. Materielles\n\n(...)\n\n5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_395/2012, E. 4.3) hat die\nbedürftige Partei „Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in\nschwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich\nmachen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition\nder betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft),\nsonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder\nrechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine\ngestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit\nHinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der\nUnübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen liegende\nGründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und\nallgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2\nS. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Massgebend ist schliesslich auch\ndas Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), […].“\n\nWeiter hält das Bundesgericht in BGer 5A_395/2012, E. 4.4.1 und 4.4.2 fest, die\nNotwendigkeit einer Verbeiständung „bewertet sich nach den konkreten Umständen des\nEinzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die\nunentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die\nGesuchstellerin einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE\n130 I 180 E. 2.2 S. 182). Auch wenn ein Verfahren der Untersuchungs- oder\nOffizialmaxime unterstehen sollte, lässt dies eine anwaltliche Vertretung nicht ohne\nWeiteres als unnötig erscheinen (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183; 125 V 32 E. 4b S. 36;\nUrteil 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3.3).“\n\n6. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss mit Blick auf eine effektive\nRechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein (statt\nvieler: BGE 120 Ia 15, 119 Ia 265; ferner BVR 1995 S. 431 f.). Die sachliche\nNotwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall wird im\nallgemeinen bloss bejaht, wenn die aufgeworfenen Fragen sich nicht leicht beantworten\nlassen und die gesuchstellende Partei oder ihre zivile Vertretung selbst nicht\nrechtskundig ist (BGE 119 Ia 266, 118 III 32, 112 Ia 18, 110 Ia 28 f.;\nvgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 19 zu Art. 111 VRPG). Das\nBundesgericht hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere in\nsozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren bis zum Vorbescheid (BGE 114 V\n234 ff.), im Verfahren um Anfechtung des Ergebnisses der bestandenen Prüfung\n(vgl. BGE 119 Ia 266), im Verfahren betreffend nicht schwerwiegende Anordnungen im\nfürsorgerischen Freiheitsentzug (vgl. BGE 119 Ia 266 f.) sowie für ausserprozessuale\nRechtsberatung (BGE 121 I 324 f.) verneint (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O.,\nN. 20 zu Art. 111 VRPG).\n\n7. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Juni (richtig: Mai) 2013 gestützt auf\ndie Gefährdungsmeldung des Kindsvaters (formell) ein Kindesschutzverfahren eröffnet\nund den Regionalen Sozialdienst D. mit der umfassenden Abklärung des Sachverhaltes\nund der subsidiären Hilfeleistung beauftragt. Der Regionale Sozialdienst wurde\naufgefordert der KESB Z. Bericht zu erstatten, ob freiwillige Massnahmen genügen bzw.\nwelche kindesschutzrechtlichen Massnahmen aus welchen Gründen als erforderlich\nerachtet würden (vgl. pag. 11). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird sie\nerst gestützt auf diesen Abklärungsbericht resp. die Empfehlungen des Regionalen\nSozialdienstes zu beurteilen haben, ob und allenfalls welche konkreten\nKindesschutzmassnahmen in Betracht zu ziehen sind resp. ob das Verfahren ohne\nErlass von Massnahmen abzuschliessen ist oder ob weitere Abklärungen erforderlich\nsind. In dieser ersten Phase der Abklärung durch den Regionalen Sozialdienst geht es\ndementsprechend vorerst ausschliesslich um die Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts. Ziel des Abklärungsverfahrens ist es, eine Entscheidgrundlage für das\nweitere Vorgehen zu erhalten. Erst hiernach wird die KESB über die von der\nBeschwerdeführerin gestellten Anträge (keine Beistandschaft, Erteilung von Weisungen\nan den Kindsvater; vgl. pag. 5) zu entscheiden haben.\n\n"}