Die Anwendung nicht von Bundes-, sondern von kantonalem Recht hat im Übrigen zur Folge, dass die Beschwerde einer Begründung bedarf (weil die Ausnahme von Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht greift; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), und dass ihr aufschiebende Wirkung zukommt, weil es im kantonalen Recht keine Art. 450e Abs. 2 ZGB analoge Bestimmung gibt (vgl. Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 VRPG). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.