33 KESG geregelt. Bezüglich Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen sieht das KESG keine speziellen Verfahrensbestimmungen vor. Es gilt somit die übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss VPRG (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 81 Abs. 1 VRPG).