Die Vorinstanz hat dem vorliegend angefochtenen Entscheid die Rechtmittelbelehrung angefügt, eine Beschwerde könne innert zehn Tagen erhoben werden. Gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB gilt für „Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung“ eine Beschwerdefrist von zehn Tagen. Grundsätzlich wird dieses „Gebiet“ im dritten Abschnitt des Erwachsenenschutzrechtes („Die fürsorgerische Unterbringung“) geregelt, in welchem sich auch der Art. 437 ZGB findet.