2. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). 3. Gemäss Art. 450b ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 1). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 2).