Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z., wonach für den bereits mehrmals fürsorgerisch untergebrachten Beschwerdeführer X. diverse ambulante Massnahmen gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 32 und 33 KESG verfügt wurden (Nachbetreuung). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid lautete auf 10 Tage, offensichtlich gestützt auf die Bestimmung von Art. 450b Abs. 2 ZGB. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Formelles (...)