KES 13 542, publiziert April 2014 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler Verfahrensbeteiligte X., Beiständin: W. Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z., Vorinstanz Gegenstand ambulante Massnahme Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 19. Juli 2013 Regeste: - Art. 450b Abs. 2 ZGB; Art. 437 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 32 und 33 KESG - Rechtsmittelfrist: bezüglich Nachbetreuung und ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 437 Abs. 1 und 2 ZGB gilt im Kanton Bern die übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss VRPG (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 81 Abs. 1 VRPG). Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z., wonach für den bereits mehrmals fürsorgerisch untergebrachten Beschwerdeführer X. diverse ambulante Massnahmen gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 32 und 33 KESG verfügt wurden (Nachbetreuung). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid lautete auf 10 Tage, offensichtlich gestützt auf die Bestimmung von Art. 450b Abs. 2 ZGB. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Formelles (...) 2. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). 3. Gemäss Art. 450b ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 1). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 2). Die Vorinstanz hat dem vorliegend angefochtenen Entscheid die Rechtmittelbelehrung angefügt, eine Beschwerde könne innert zehn Tagen erhoben werden. Gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB gilt für „Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung“ eine Beschwerdefrist von zehn Tagen. Grundsätzlich wird dieses „Gebiet“ im dritten Abschnitt des Erwachsenenschutzrechtes („Die fürsorgerische Unterbringung“) geregelt, in welchem sich auch der Art. 437 ZGB findet. Art. 437 Abs. 1 ZGB verweist aber die Nachbetreuung in die Regelungskompetenz der Kantone. Diese können gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen werden also nicht vom Bundesrecht geregelt. Gemäss Geiser/Etzensberger (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, N 12 zu Art. 437 ZGB) bezieht sich die Kompetenz der Kantone nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf das Verfahren. Dies scheint auch die Meinung des Gesetzgebers gewesen zu sein (Amtl Bull SR 2007, S. 839 Votum David, Amtl Bull NR 2008, S. 1534 Votum Widmer-Schlumpf). Die Regelung sowohl des materiellen wie des Verfahrensrechts durch denselben Gesetzgeber erscheint im Übrigen zweckmässig. Der Kanton Bern hat die Nachbetreuung in Art. 32 KESG, die Anordnung ambulanter Massnahmen in Art. 33 KESG geregelt. Bezüglich Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen sieht das KESG keine speziellen Verfahrensbestimmungen vor. Es gilt somit die übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss VPRG (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 81 Abs. 1 VRPG). Die Anwendung nicht von Bundes-, sondern von kantonalem Recht hat im Übrigen zur Folge, dass die Beschwerde einer Begründung bedarf (weil die Ausnahme von Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht greift; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), und dass ihr aufschiebende Wirkung zukommt, weil es im kantonalen Recht keine Art. 450e Abs. 2 ZGB analoge Bestimmung gibt (vgl. Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 VRPG). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.