4. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 5. Der Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA weiter eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 auferlegt. 6. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2’500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 7. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 8. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 9. Der Anzeigerin 2 wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).