34. Die Busse muss ebenfalls verhältnismässig sein, wobei auch bei der Bemessung der Busse die bereits ausgesprochenen drei Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die erste Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 völlig wirkungslos geblieben ist und daher die hier auszusprechende Busse deutlich höher ausfallen muss. Angemessen ist aus all diesen Gründen eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00. VI. Beginn des befristeten Berufsausübungsverbots