33. Da die beiden bereits ausgesprochenen befristeten Berufsausübungsverbote bisher nicht ausreichend waren und die Disziplinarbeklagte ihr Verhalten einmal mehr nicht geändert hat, scheint «nur» ein Berufsausübungsverbot, egal ob erneut be- 14 fristet oder unbefristet, nicht ausreichend zu sein. Es ist daher als weitere Massnahme eine Busse auszusprechen, die der Disziplinarbeklagten deutlich vor Augen führen soll, dass ein solches Verhalten keinesfalls mehr geduldet wird.