Obwohl erneut (konkrete) Hinweise fehlen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könnte und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten der Disziplinarbeklagten nach Ablauf eines erneut befristeten Berufsausübungsverbots wieder gewährleistet wäre, so dass eigentlich ein dauerndes Berufsausübungsverbot sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wie auch in Berücksichtigung des Zwecks der Disziplinarmassnahme als einzige gebotene und verhältnismässige Sanktion übrig bleiben dürfte, wird zu Gunsten der Disziplinarbeklagten nochmals davon ausgegangen, dass ein befristetes Berufsausübungsver-