Als strengste Disziplinarmassnahme ist das unbefristete Berufsausübungsverbot erst zulässig, wenn angenommen werden muss, eine andere Massnahme bleibe ohne Wirkung. Dies ist erst der Fall, wenn entweder wiederholte schwere Verletzungen vorliegen oder wenn ein Verstoss vorliegt, der eine weitere Berufsausübung unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen geradezu ausschliesst, wobei auch eine Häufung von mittelschweren Verstössen ein dauerndes Berufsausübungsverbot rechtfertigen kann (POLEDNA, in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 38 f.).