Einmal mehr zeigte sich die Disziplinarbeklagte zudem völlig uneinsichtig. Zwar führte sie aus, sie habe sich dazu entschlossen, die bestehenden Mandate weiterzubearbeiten und abzuschliessen und dass sie möglichst keine neuen Mandate mehr annehmen wolle, doch ist sie – wie bereits im Entscheid AA 2024 162/165 festgehalten – immer noch unter Verletzung der Berufsregeln als Anwältin tätig. Es hat sich nach wie vor nichts geändert, weshalb ein befristetes Berufsausübungsverbot im bisherigen Umfang nicht mehr ausreicht.