13 Art. 17 N 39). Hinzu kommt, dass bisher im Zusammenhang mit den verpassten Fristen davon ausgegangen wurde, dass die Verstösse nicht zum eigenen Vorteil geschehen sind, was vorliegend ebenfalls anders zu beurteilen ist: Es handelte sich um eine berufsmässige Vertretung, für die ein Honorar bezahlt wird. Dies und die Tatsache, dass es sich um Verstösse handelt, für die die Disziplinarbeklagte bereits einmal diszipliniert wurde, wiegen schwer.